Satzung

Satzung des SK Freiburg/Wiehre 2000 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Vereinsname ist „Schachklub Freiburg/Wiehre 2000 e.V.“
  2. Der Verein ist am 3. März 2002 gegründet worden und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
    Freiburg eingetragen
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein bezweckt die Ausübung, Pflege und Förderung des Schachspiels als sportliche Disziplin
    in allen seinen Formen und in allen Bevölkerungskreisen, insbesondere durch regelmäßige
    Spielabende, Teilnahme an Mannschaftswettkämpfen und Veranstaltung von Turnieren.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
    Abgabenordnung, insbesondere durch die Pflege des sportlichen Wettkampfs und der Jugendarbeit.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
    Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine
    Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine
    Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, seine Organe sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft in Dachorganisationen
  1. Der Verein kann sich zur Wahrung seiner Interessen anderen Organisationen und Dachverbänden anschließen
  2. Der Verein ist Mitglied im Badischen Schachverband e.V. und anerkennt dessen Ordnungen und
    Satzungen.
§ 4 Jugendordnung
  1. Der Verein ist verpflichtet, für sich eine Jugendordnung zu erstellen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, sich für die satzungsgemäßen
    Belange des Vereins einzusetzen, kann Mitglied werden.
  2. Jugendliche und Heranwachsende, die das 7. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch
    nicht vollendet haben, können mit Zustimmung ihrer/ihres gesetzlichen Vertreter(s) in den Verein
    als Jugendmitglieder aufgenommen werden.
  3. Die Aufnahme eines Mitglieds setzt einen Aufnahmeantrag in Textform voraus und bedarf eines
    Vorstandsbeschlusses.
  4. Personen, die sich um die Förderung der Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben,
    können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod.
  2. Der Austritt eines Mitglieds geschieht durch Erklärung gegenüber dem Vorstand in Textform. Die
    Mitgliedschaft erlischt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden
    a) wegen wiederholten absichtlichen Verstoßes gegen Vereinsbeschlüsse und
    Satzungsbestimmungen,
    b) wegen Handlungen, die gegen den Verein gerichtet sind und dessen Ansehen und Handlungs-
    fähigkeit schädigen können;
    c) wenn ein Mitglied länger als 1 Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
  4. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung
    durch eingeschriebenen Brief an den 1. Vorsitzenden Widerspruch einlegen. Über den Ausschluss
    hat dann die nächste Hauptversammlung zu entscheiden.
    Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des auf den wirksamen Beschluss folgenden Monats.
  5. Bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft ist das Mitglied zur Zahlung des
    Vereinsbeitrages verpflichtet.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen
    Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der
    Hauptversammlung.
  2. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Ausnahmen können
    durch die Hauptversammlung beschlossen werden.
  3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Hauptversammlung festgelegt.
§ 8 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Hauptversammlung
  2. Der Vorstand

§ 9 Die Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung
    Die ordentliche Hauptversammlung wird alljährlich im zweiten Quartal einberufen. Die Einladungen
    mit der Tagesordnung werden vom 1. Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vor dem anberaumten
    Termin an die Mitglieder gesandt.
  2. Aufgaben der Hauptversammlung sind:
    a) Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder
    b) Entlastung des Vorstandes
    c) Neuwahl der Vorstandsmitglieder
    d) Wahl zweier Kassenprüfer
    e) Festsetzung von Beiträgen
    f) Entscheidung bei Widerspruch gegen einen Ausschlussbeschluss
    g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
  3. Anträge auf Satzungsänderungen sind spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung beim 1.
    Vorsitzenden oder Schriftführer einzureichen. Sonstige Anträge brauchen die Mitglieder nicht schon
    vor der Hauptversammlung einzureichen.
  4. Der Vorstand kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet,
    wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens einem
    Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
  5. Die Hauptversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Zahl der
    erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr haben
    Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht, wenn eine diesbezügliche Erklärung ihrer
    gesetzlichen Vertreter vorliegt.
    Bei Entlastungen ruht das Stimmrecht der Beteiligten.
    Die Beschlussfassung erfolgt außer in den Fällen des § 11 durch einfache Mehrheit. Bei Wahlen wird
    offen abgestimmt, sofern kein Antrag auf geheime Abstimmung vorliegt. Erreicht bei Wahlen im
    ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten
    mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.
  6. Über die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und über das Ergebnis der Wahlen ist vom
    Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem
    Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern auf Antrag zur Verfügung zu
    stellen.

§ 10 Der Vorstand

  1. Den Vorstand bilden:
    der/die 1. Vorsitzende,
    der/die 2. Vorsitzende,
    der/die Spielleiter/in,
    der/die Kassierer/in,
    der/die Schriftführer/in,
    der/die Jugendleiter/in,
    der/die Pressewart/Pressewartin,
    der/die Damenwart/in,
    der/die Materialwart/in.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Hauptversammlung für die Dauer von einem Jahr
    einzeln gewählt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die
    Hauptversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl
    seines Nachfolgers im Amt.
  3. Der Vorstand führt den Verein und erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Er ist ermächtigt,
    Ordnungen (z. B. eine Turnierordnung oder dergleichen) für den Verein zu erlassen. Solche
    Ordnungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Verabschiedung durch die Hauptversammlung.
    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens
    3 Vorstandsmitglieder zugegen sind, darunter der 1. und/oder 2. Vorsitzende.
  4. Dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB bildet der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder ist zur alleinigen
    Vertretung gerichtlich und außergerichtlich berechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2.
    Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur bei einer Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch
    machen darf.

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder,
  2. Eine Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder und
    ist nur möglich, wenn die Hauptversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen wurde.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des
    Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
    Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Schachsports.